Satzung



Inhaltsverzeichnis

Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Narrenzunft Ulm e.V. erlaubt.

Satzung

Geschäftsordnung

Beitragsordnung

Wahlordnung

Finanzordnung

Ehrenordnung

Jugendordnung


Prolog

Die Fasnacht in Ulm soll von seinen Bürgern gepflegt, gefördert und geleitet werden. Das fasnachtliche und schwäbische Brauchtum soll gepflegt, aber auch gefördert werden, wie es in Ulm vorhanden war und vorhanden ist.
Zu diesem Zweck schließen sich die Narrenzunft Ulmer Butzaraule e. V. 1987, die Narrenzunft Ulmer Holl Hexa e. V. und die Abteilung der TSG Söflingen 1864 e. V. D'r Sevelinger Bauza in die “Narrenzunft Ulm” zusammen und geben sich folgende Satzung.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Narrenzunft Ulm”. Er soll beim Amtsgericht Ulm in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Ulm.

§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des fasnachtlichen und schwäbischen Brauchtums unter grundsätzlichem Ausschluß jeder politischer, konfessioneller und geschäftlicher Absichten. Er veranstaltet hierzu Fasnachtsveranstaltungen und Umzüge im Rahmen der schwäbisch-alemannischen Volksfasnacht und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweck geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zunfthauptversammlung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EstG beschließen.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, es beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
- außerordentliche Mitglieder (juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine u.ä.)

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Zunftrates aufgrund eines an den Verein zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrages. Im Falle eines Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der unterschriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Zunftrat. Seine Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang einer schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Zunftrat (ordentliches Mitglied).
(4) Für ein außerordentliches Mitglied können zwischen diesem und dem Verein für die Mitgliedschaft (insbesondere für den Beginn) besondere Vereinbarungen getroffen werden.
(5) Durch Beschluß des Zunftrates können Personen, die sich um die Pflege und Förderung des fasnachtlichen und schwäbischen Brauchtums, besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Weiteres regelt die Ehrenordnung.
(6) Der Zunftrat kann für den Verein oder einzelne Zunftgruppen einen zeitlich befristeten Aufnahmestop beschließen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluß oder Ableben.
(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zunftrat bis zum 30. September. Er wird mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahr wirksam. Die Austrittserklärung eines minderjährigen ordentlichen Mitglieds ist durch einen gesetzlichen Vertreter unterschriftlich zu bestätigen.
(3) Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Zunftrat beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder seiner
Zunftgruppe trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über einen Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu muß das Mitglied vom Zunftrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen aufgefordert werden. Die Entscheidung über den Ausschluß ist vom Zunftrat schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Zunftrat einlegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Zunftrat innerhalb von 2 Monaten die Zunfthauptversammlung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt die Entscheidung über einen Ausschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen die Entscheidung des Ausschlusses keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß.
(4) Für die Beendigung der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds gelten die zwischen ihm und dem Verein gesondert zu regelnden Vereinbarungen. Für den Ausschluß gelten die Bestimmungen, die für den Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds entsprechend.

§ 8 Beiträge und Gebühren
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, sowie Aufnahmegebühren und eventueller Umlagen verpflichtet, deren Erhebung und Höhe von der Zunfthauptversammlung beschlossen und festgesetzt wird.
Einzelheiten regelt die von der Zunfthauptversammlung zu beschließende Beitragsordnung des Vereins.
(2) Für die außerordentlichen Mitglieder werden die Beiträge durch besondere Vereinbarungen mit dem Verein geregelt.
(3) Die Zunftgruppenversammlungen sind befugt, zusätzlich Beiträge, Gebühren oder Umlagen zu erheben. Durch die an die Zunftgruppen zu entrichtenden Beiträge etc. erfolgt jedoch keine Befreiung von der dem Verein gegenüber bestehenden Beitragspflicht, weder ganz noch teilweise.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich aus der vorliegenden Satzung, sowie eventuell sonstigen Statuten und Beschlüssen des Vereins bzw. seiner Organe. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in den Zunfthauptversammlungen teilzunehmen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit nicht die Rechte anderer Mitglieder entgegenstehen.
(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Zunftrat gefaßten Beschlüsse bestimmte Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Sie sind auch berechtigt, an der Zunfthauptversammlung teilzunehmen, haben jedoch kein Stimm- und weder ein aktives noch passives Wahlrecht.
(5) Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der Bestimmungen der vom Verein abgeschlossenen Versicherungen.

§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Zunfthauptversammlung
- der Zunftrat
- die Zunftgruppen

§ 11 Zunfthauptversammlung
(1) Die Zunfthauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie sollte spätestens im Mai des laufenden Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Die Zunfthauptversammlung ist vom Zunftmeister bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung und durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse einzuberufen. Mit der Einberufung sind die Tagesordnung bekanntzumachen und die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen.
(3) Die Zunfthauptversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Zunftrates
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Zunftrates
- Wahl des Zunftrates
- Bestätigung des Zunftrates (Jugend)
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen etc.
- Beratung und Beschlußfassung über Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Berufungen über Ausschlußbeschlüsse des Zunftrates
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Zunfthauptversammlung stellen. Diese müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung mit einer schriftlichen Begründung versehen, beim Zunftrat eingereicht werden.
Später eingehende Anträge können in der Zunfthauptversammlung nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejahen.
(5) Die Zunfthauptversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
(7) Die Beschlüsse der Zunfthauptversammlung sind vom Protokollführer und Zunftmeister bzw. im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(8) Für die weitere Abwicklung der Zunfthauptversammlung, insbesondere für die Beschlußfassung und die Wahlen, ist die von der Zunfthauptversammlung zu beschließende Geschäftsordnung maßgeblich.

§ 12 Außerordentliche Zunfthauptversammlung
Der Zunftrat ist berechtigt, außerordentliche Zunfthauptversammlungen einzuberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert
- Die Einberufung von 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zwecks und des Grundes gegenüber dem Zunftrat schriftlich verlangt wird.

§ 13 Zunftrat
(1) Den Zunftrat bilden:
- der Zunftmeister
- der stellvertretende Zunftmeister
- der Büchsenmeister
- der Zunftschreiber
- der Zunftrat (Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
- der Zunftrat (Brauchtum)
- der Zunftrat (Zeugwart)
- der Zunftrat (Jugend)
Desweiteren sind die einzelnen Zunftgruppen durch einen ihrerseits gewählten Zunftgruppenleiter vertreten. Die Zunftgruppenleiter werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter vertreten.
(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verein (§ 26 BGB) obliegt dem Zunftmeister und seinem Stellvertreter. Dem Stellvertreter obliegt die Vertretung im Innenverhältnis nur im Falle der Verhinderung des Zunftmeisters oder bei deren ausdrücklichen Beauftragung.
Dem Zunftrat obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(3) Die Mitglieder des Zunftrates sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Zunfthauptversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur nächsten Zunfthauptversammlung im Amt.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Zunftrates kann der Zunftrat aus den Reihen der Mitglieder ein Mitglied bis zur nächsten Zunfthauptversammlung kommissarisch in den Zunftrat berufen.
(5) Dem Zunftrat obliegt:
- die Beschlußfassung über den Haushaltsplan des Vereins
- die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins
- die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen
- die Beschlußfassung über die Einberufung von Ausschüssen
- die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Zunftgruppen
(6) Der Zunftrat (Jugend) wird gemäß der Bestimmungen der Jugendordnung gewählt und von der Zunfthauptversammlung bestätigt.
(7) Der Zunftrat faßt seine Beschlüsse mit den Mehrheiten analog der Zunfthauptversammlung.

§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Jugendordnung sowie eine Masken- und Brauchtumsordnung geben.
Die Ordnungen werden vom Zunftrat erlassen, mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung, die von der Zunfthauptversammlung beschlossen werden.

§ 15 Zunftgruppen
(1) Für die im Verein vorhandenen Maskengruppen bzw. Interessengemeinschaften bestehen Zunftgruppen. Solche können im Bedarfsfalle durch Beschluß des Zunftrates neu gegründet werden.
(2) Die Zunftgruppen werden durch den Zunftgruppenleiter, seinem Stellvertreter, den Kassenwart, den Schriftführer und den Maskenmeister, denen feste Aufgaben übertragen sind, geleitet. Der Zunftgruppenleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
(3) Die Mitglieder der Zunftgruppenleitung werden in der Zunftgruppenversammlung gewählt. Die Zunftgruppenleitung repräsentiert die Zunftgruppe gegenüber dem Verein und seinen Organen und ist diesen gegenüber verantwortlich.
(4) Die Zunftgruppen verwalten die eigenen Einnahmen und die zugewiesenen Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten jedoch nur für satzungsmäßige Zwecke im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel eingehen. Die Mitglieder des Zunftrates oder deren Beauftragte sind jederzeit berechtigt, die Kassen der Zunftgruppen zu prüfen.
(5) Jede Zunftgruppe hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsentwurf aufzustellen und dem Zunftrat im ersten Quartal des Geschäftsjahres einen Kassenbericht vorzulegen.
(6) Die Zunftgruppen sind berechtigt, Zunftgruppenbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu beschließen.
(7) Das Vermögen der Zunftgruppen bleibt Eigentum des Vereins.
(8) Die Zunftgruppen sind verpflichtet, sich eine Zunftgruppenordnung zu geben, die von der Zunftgruppenversammlung zu beschließen ist. Die Zunftgruppenordnung wird mit der Genehmigung durch den Zunftrat wirksam. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Zunftgruppenordnung ganz oder teilweise mit der Satzung oder den Ordnungen des Vereins oder den von diesem verfolgten Zwecken nicht vereinbar ist.

§ 16 Strafbestimmungen
Der Zunftrat ist befugt, gegen Mitglieder des Vereins die folgenden Ordnungsmaßnahmen auszusprechen, wenn der Zunftrat einen Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins bzw. ein das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigendes Verhalten feststellt:
- Verweis
- Zeitlich befristete Verbote der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluß aus dem Verein gemäß den Bestimmungen der Satzung.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Zunfthauptversammlung. Der Gegenstand des Beschlusses ist bei der Einberufung anzukündigen.
(2) Eine Zunfthauptversammlung zur Auflösung des Vereins darf nur einberufen werden, wenn dies
- der Zunftrat mit 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
(3) Der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen,
stimmberechtigten Mitgliedern. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
(4) Für den Fall der Auflösung, bestellt die Zunfthauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(5) Nach der Auflösung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Pflege und Förderung des fasnachtlichen und schwäbischen Brauchtums verwenden darf.

§ 18 Inkraftsetzung
Die Satzung ist auf der Gründungsversammlung vom 05. Januar 1992 beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Geschäftsordnung [nach oben]

Die Narrenzunft Ulm erläßt zur Durchführung von Zunfthauptversammlungen, Sitzungen und Tagungen diese Geschäftsordnung.
Diese gilt als Ergänzung der Satzung, für die in der Satzung bezeichneten Organe.

§ 1
Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Beschluß des Zunftrates bzw. der Zunftgruppenleitung können Gäste zugelassen werden.

§ 2
Die Einberufung der Versammlungen erfolgt nach Satzung. Die Tagesordnung ist beizufügen.
Die Frist der Einberufung von Versammlungen, außer der Zunfthauptversammlung, beträgt 14 Tage. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist entfallen.

§ 3
Die Beschlußfähigkeit richtet sich nach der Satzung des Vereins. Soweit keine Regelungen in der Satzung enthalten sind nach dem Gesetz.
Eine Versammlung wird beschlußunfähig, wenn mehr als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die zur Versammlung erschienen sind, nicht mehr anwesend sind. In diesem Falle muß Beschlußunfähigkeit beantragt werden. Eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig. Ist aufgrund der Beschlußunfähigkeit eine Versammlung aufgelöst worden, so ist innerhalb der nächsten 14 Tage eine neue einzuberufen, auf der nur noch die restlichen Tagesordnungspunkte behandelt werden. Der Zunftrat ist mit 2/3 der Zunftratsmitglieder beschlußfähig.

§ 4
Die Versammlungen werden vom Zunftmeister, Zunftgruppenleiter bzw. bei deren Abwesenheit von deren Vertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge, entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung bzw. Abstimmung.

§ 5
Zur Tagesordnung können sich nur stimmberechtigte Mitglieder zu Wort melden. Der Versammlungsleiter kann - mit Ausnahme der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung - schriftliche Abgabe der Wortmeldung verlangen. Wortmeldungen nach Schluß der Aussprache werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Wort zur Geschäftsordnung erteilt der Versammlungsleiter nach freiem Ermessen außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste. Wer zur Geschäftsordnung spricht, darf nicht zur Sache sprechen. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Rednerzeit beschränken.
Die Mitglieder des Zunftrates können jederzeit außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen und ohne Beschränkung der Redezeit sprechen.

§ 6
Einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Schluß der Rednerliste kann nur stellen, wer selbst nicht zur anstehenden Frage gesprochen hat. Bei diesen Anträgen erhält außer dem Antragsteller nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort.
Vor der Abstimmung ist die Rednerliste bekanntzugeben.

§ 7
Sind bei einer zur Abstimmung stehenden Frage mehrere Anträge gestellt, so wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Welches der weitestgehende Antrag ist, bestimmt die Versammlung.

§ 8
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals vom Versammlungsleiter zu verlesen.
Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Der Versammlungsleiter muß geheime Abstimmung anordnen, wenn es auf Antrag beschlossen wird.
Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich jedoch der Versammlungsleiter zu Wort melden und Auskunft geben.

§ 9
Die Versammlung wählt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuß, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt.
Dem Wahlausschuß obliegt die Prüfung der Wahlvorschläge, die Durchführung der Wahlen und die Ermittlung des Wahlergebnisses nach den Bestimmungen der Wahlordnung.
Zur Wahl stehende Kandidaten dürfen nicht im Wahlausschuß tätig sein.

§ 10
Der Zunftrat führt mindestens vierteljährlich eine Sitzung durch. Diese sind vom Zunftmeister oder seinem Stellvertreter nach § 2 dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise einzuberufen.
Desweiteren ist eine Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder des Zunftrates schriftlich beim Zunftmeister fordert.
Sämtliche Angelegenheiten des Vereins werden vom Zunftrat geregelt und beschlossen, sofern dies nicht Aufgabe eines anderen Organs des Vereins ist.

§ 11
Der Zunftrat kann, wenn es besondere Maßnahmen erforderlich machen, Ausschüsse einberufen. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des Zunftrates zu unterstützen und zu beraten. In diesen Ausschüssen sollten mindestens 2 Mitglieder einer jeden Zunftgruppe entsandt werden. Die Ausschüsse bearbeiten und erledigen bestimmte Aufgaben nach den Rahmenvorgaben des Zunftrates oder sprechen diesem Empfehlungen zu bestimmten Sachverhalten aus.

§ 12
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlußfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.
Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der grundsätzlich ein Mitglied des Zunftrates sein soll, zu unterzeichnen und spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des Zunftrates in Abschrift zuzustellen.

§ 13
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind auf den satzungsmäßigen Zunfthauptversammlungen zu beschließen.

§ 14
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß der Gründungsversammlung vom 05. Januar 1992 ab sofort in Kraft.

Beitragsordnung [nach oben]

Einleitung
Mit der Einführung des Euro im Jahre 2002 als neue europäische Währung und Zahlungsmittel, wurden auf der Zunfthauptversammlung vom 05. Mai 2000 die nachfolgenden Grundsätze der Beitragsordnung der Narrenzunft Ulm neu festgelegt und verabschiedet.
Die bisherige Beitragsordnung vom 05. Januar 1992, mit all ihren Nachträgen, verliert somit ihre Gültigkeit.

§ 1
Die Beitragsordnung regelt die Pflicht der Vereinsmitglieder zur Entrichtung barer Leistungen.

§ 2
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden durch die Aufnahmegebühren, die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Spenden aufgebracht.

§ 3
Die Aufnahmegebühr wird auf € 10.- festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist von jedem ordentlichen Mitglied über 16 Jahren zu entrichten.

§ 4
Der Jahresbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder (bei aktiver sowie bei passiver Mitgliedschaft) über 16 Jahren € 24.-.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben einen Jahresbeitrag von € 12.- zu leisten.
Familien, mit allen Familienmitglieder (Vater, Mutter und alle Kinder unter 16 Jahren), Paare in eheähnlichem Verhältnis mit gemeinsamem Wohnsitz, sowie Alleinerziehende Personen mit mindestens 2 Kindern, haben einen Jahresbeitrag von € 42.- zu entrichten.

§ 5
Für außerordentliche Mitglieder werden die Beiträge durch eine besondere Vereinbarung mit dem Verein getroffen.

§ 6
Der Beitrag ist am 01. April eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Er wird per Bankeinzugsverfahren eingezogen.
Des weiteren kann der Beitrag auch per Einzahlung bzw. Überweisung zum 01. April auf das Konto des Vereins vorgenommen werden. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, so wird eine Mahngebühr von € 5.- erhoben.

§ 7
Erfolgt die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres so ist immer der komplette Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 8
Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann die Zunfthauptversammlung beschließen, daß die Mitglieder zu Umlagen herangezogen werden. Die Höhe der Umlagen darf den Jahresbeitrag eines Mitgliedes nicht überschreiten.
Die Pflicht zur Leistung von Umlagen kann im Geschäftsjahr nur einmal auferlegt werden.

§ 9
Die im Verein existierenden Zunftgruppen sind befugt, zusätzlich Beiträge, Gebühren oder Umlagen zu erheben.
Durch die an die Zunftgruppen zu entrichtenden Beiträge etc. erfolgt jedoch keine Befreiung von der dem Verein gegenüber bestehenden Beitragspflicht, weder ganz noch teilweise.

§ 10
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.

§ 11
Änderungen dieser Beitragsordnung sind auf der satzungsmäßigen Zunfthauptversammlung zu beschließen.

§ 12
Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluß der Zunfthauptversammlung vom 05. Mai 2000 zum Geschäftsjahr 2001 in Kraft.

Wahlordnung [nach oben]

§ 1
Nach §11(3) wählt die Zunfthauptversammlung den Zunftrat in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl für die Zeit auf 2 Jahre.
Folgende Zunftratsmitglieder werden bei der Zunfthauptversammlungen in ungeraden Jahren gewählt:
- Zunftmeister
- Büchsenmeister
- Zunftrat (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
- Zunftrat (Zeugwart)
Folgende Zunftratsmitglieder werden bei der Zunfthauptversammlung in geraden Jahren gewählt::
- stellvertretender Zunftmeister
- Zunftschreiber
- Zunftrat (Brauchtum)
- Zunftrat (Jugend)

§ 2
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden Stichwahlen durchgeführt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 3
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Dieser wird nach Zuruf gewählt.
Er besteht aus 3 Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.
Zur Wahl stehende Kandidaten dürfen nicht im Wahlausschuß tätig sein.

§ 4
Der Wahlausschuß hat
a) gemeinsam mit dem Versammlungsleiter sicherzustellen, daß sich nur stimmberechtigte Mit-
glieder beteiligen;
b) die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten bekanntzugeben;
c) die abgegebenen Stimmen auszuzählen;
d) die Wahlergebnisse jedes einzelnen Wahlganges bekanntzugeben.

§ 5
Das Wahlergebnis wird ermittelt durch
a) Öffnen der Wahlurnen und Entnahme der Stimmzettel;
b) Feststellen der abgegebenen Stimmzettel;
c) Aussonderung der ungültigen und feststellen der gültigen Stimmen;
d) Feststellen der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen und der Enthaltungen;
e) Ermittlung des gewählten Kandidaten;
f ) Mitteilung des Wahlergebnisses jedes einzelnen Wahlganges an die Zunfthauptver-
sammlung.

§ 6
Als ungültig gelten Stimmzettel, die
a) offen abgegeben werden;
b) gegen die Grundsätze der geheimen und getrennten Wahl verstoßen;
c) nicht als Stimmzettel zugelassen sind (falscher Vordruck);
d) andere Namen enthalten als die, die der Vorsitzende des Wahlausschußes
bekanntgegeben hat.

§ 7
Die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als Stimmenthaltung.

§ 8
Über die Wahlen hat der Wahlausschuß eine Niederschrift zu fertigen, in der für jeden Wahlgang gesondert Angaben zu machen sind über
a) Anzahl der abgegebenen Stimmen;
b) Anzahl der hiervon ungültigen und gültigen Stimmen, sowie der Stimmenthaltung;
c) Anzahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen.

Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschußes zu unterzeichnen und nach Beendigung der Wahlen dem Versammlungsleiter zu übergeben. Sie wird der Urschrift des Protokolls über die Zunfthauptversammlung beigefügt.

Finanzordnung [nach oben]

§ 1
Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins. Sie enthält Grundsätze für die Finanzwirtschaft des Vereins.
Jeder, der mit dem Finanzwesen des Vereins befaßt ist, soll den Grundsatz gebotener Sparsamkeit beachten.

§ 2
Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Zunftrat ein ordentlicher Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan muß in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein. Jeder Haushaltsplan hat jährlich eine Sicherheitsrücklage zu enthalten. Der Haushaltsplan muß durch die Zunfthauptversammlung genehmigt werden.

§ 3
Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Gesamthaushalts ist jedoch ein Ausgleich der einzelnen Positionen zulässig. Übersteigen die Mehreinnahmen bzw. die Mehrausgaben die Ausgleichsmöglichkeiten, so ist vom Zunftrat ein Nachtragshaushalt zu erstellen, der der nächsten Zunfthauptversammlung zur Kenntnis vorgelegt werden muß.

§ 4
Die im Verein bestehenden Zunftgruppen haben für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsentwurf aufzustellen, der dem Zunftrat vorzulegen ist und der sich an den Richtlinien des Vereins orientieren soll.
Ebenso ist im Folgemonat des abgeschlossenen Geschäftsjahres ein Kassenbericht von diesem vorzulegen.

§ 5
Die vom Büchsenmeister des Vereins verwaltete Kasse ist die einzig einnehmende und auszahlende Stelle. Kein anderes Organmitglied des Vereins kann Zahlungen entgegennehmen oder Ausgaben leisten.
In besonders begründeten Fällen kann der Zunftrat Ausnahmen zulassen.

§ 6
Der Zahlungsverkehr des Vereins wickelt sich grundsätzlich über dessen Kasse und über dessen Bankkonto ab. Jeder Zahlungseingang und jede Auszahlung ist ordnungsgemäß zu belegen.
Ausgabebelege sind ordnungsgemäß, wenn sie neben der Quittung des Zahlungsempfängers die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch den Büchsenmeister oder eines Mitglieds des Zunftrates tragen. Ausgaben über € 50.- sind vom Zunftrat im Vorfeld zu genehmigen. Eine Quittung des Zahlungsempfängers ist bei Bankurkunden überflüssig. Einnahmebelege müssen den Grund des Zahlungsempfangs und die Unterschrift des Büchsenmeisters enthalten. Der Büchsenmeister ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

§ 7
Im Rahmen des ordentlichen Haushalts kann der Büchsenmeister in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von € 75.-, der Büchsenmeister in Verbindung mit dem Zunftmeister bzw. sein Stellvertreter bis zu einem Betrag von € 150.- verfügen. Der Zunftrat kann im Rahmen des genehmigten Haushalts über jede Summe verfügen.

§ 8
Die von der Zunfthauptversammlung, aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren, gewählten 2 Kassenprüfern sollen jährlich zwei Kassen- und Buchprüfungen vornehmen und dem Zunftrat über das Ergebnis schriftlich berichten. Sie dürfen nicht dem Zunftrat angehören. Gleiches gilt für die Zunftgruppen.
Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Büchsenmeister den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig vorzulegen, daß diese der Zunfthauptversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können.
Die Mitglieder des Zunftrats sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluß zu nehmen.
Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Finanzordnung und sonstiger Kassen sowohl in sachlicher als auch rechnerischer Hinsicht. Anläßlich einer Prüfung entdeckter Unregelmäßigkeiten oder Mängel haben die Kassenprüfer unverzüglich dem Zunftrat zu melden.
Im Falle ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
Der Zunftrat ist von sich aus verpflichtet, die Finanzwirtschaft zu überwachen.

§ 9
Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amtes entstehenden, notwendigen und tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt, insbesondere Porto- und Materialkosten. Darüber hinaus können dem Inhaber eines Ehrenamtes Reisekosten gewährt werden. Reisekosten werden nur gegen Vorlage einer Reisekostenabrechnung und der entsprechenden Belege vergütet. Die Reisekosten gelten mit der schriftlichen Auftragserteilung bzw. Einladung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Sitzung als genehmigt.

Ehrenordnung [nach oben]

§ 1 Präambel
Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlaß und auf Grund besonderer Veranlassung zu ehren, wurden in der Zunfthauptversammlung vom 18. Juni 1999 infolge des eingebrachten Vorschlages des Ordensausschusses und Beschlusses des Zunftrates die nachfolgenden Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.
Es besteht Einigkeit darüber, daß durch die Aufstellung dieser Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen ein Rechtsanspruch von seiten des Vereinsmitglieds nicht hergeleitet werden kann und insoweit die Entscheidung zur Vornahme der Ehrung dem Zunftrat, ggf. auch in Abstimmung mit der Zunfthauptversammlung, in Einzelfällen grundsätzlich vorbehalten bleibt.
Zu berücksichtigen sind weiterhin das Gefüge des Vereins und auch die hierfür vorhandenen Vereinsmittel. Die bisherige Ehrenordnung vom 05. Januar 1992 verliert somit ihre Gültigkeit.

Dies vorausgeschickt, wird beabsichtigt, folgende Ehrungen gegenüber verdienten Mitgliedern, und im Einzelfall Nichtmitgliedern, auszusprechen:
1. Verleihung einer vereinseigenen Urkunde
2. Verleihung der Vereinsnadel
3. Verleihung eines Vereinsehrenzeichens (Ehrenzeichen in verschiedenen Abstufungen)
4. Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft oder eines Vereinsehrenamtes
5. Ehrung von Mitgliedern/Nichtmitgliedern aus gegebenem Anlaß
6. Verleihung von Orden laut Ordensregelung des Alemannischen Narrenrings

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
zu Ziffer 1:
Aus Anlaß besonderer Vereinshöhepunkte (Jubiläen, größere Vereinsveranstaltungen etc.) und wegen ihres besonderen Einsatzes, darüber hinaus aber auch im Hinblick auf
langjährige tatkräftige Unterstützung des Vereins, sollen an Mitglieder "Ehrenurkunden" ausgehändigt werden, die zumindest der Unterzeichnung seitens des Zunftrates und ggf. des Zunftgruppenleiters bedürfen. Weiterhin sollen auch mit einer Urkunde besonders verdiente aktive oder passive Mitglieder geehrt werden, um hierdurch die herausragenden Einzelleistungen oder aber auch die langjährige Verbundenheit bzw. das Engagement für die Zunft zu würdigen.
Die Urkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit den nachfolgenden Ehrungen ausgefertigt und überreicht werden.

zu Ziffer 2:
Als Zeichen für die Verbundenheit und der damit zusammenhängenden Dauer der Mitgliedschaft im Verein wird die Vereinsnadel an die Mitglieder des Vereins verliehen.

zu Ziffer 3:
Als deutlich sichtbares Zeichen der Anerkennung für verdiente Vereinsmitglieder ist darüber hinaus die Verleihung eines Vereinsehrenzeichens in verschiedenen Ausführungen vorgesehen.


zu Ziffer 6:
Auf Grund der Mitgliedschaft der Narrenzunft Ulm im Alemannischen Narrenring stehen zusätzlich zu den in dieser Ehrenordnung möglichen Ehrungen, die in der Ordensregelung der Alemannischen Narrenrings vorgesehenen Ehrungen zur Verfügung. Dabei sind die jeweiligen Kriterien der zu verleihenden Orden zu beachten.

a.) Vereinsnadel
Es ist vorgesehen, die Vereinsnadel für eine
10-jährige Mitgliedschaft im Verein in Bronze
20-jährige Mitgliedschaft im Verein in Silber
25-jährige Mitgliedschaft im Verein in Gold
an Mitglieder zu vergeben, wenn es sich feststellen läßt, daß das zu ehrende Mitglied sich an die vorgegebenen Vereinsstatuten gehalten hat und somit Gründe, die einer Ehrung entgegenstehen, weder aus der Person, noch in bezug auf das Zusammengehörigkeitsgefühl des Vereins entgegenstehen.

b.) Vereinsehrenzeichen in verschiedenen Abstufungen
I. Stufe
Für besondere Verdienste und den Einsatz für den Verein kann an Mitglieder nach einer mindestens 5-jährigen Vereinszugehörigkeit die 1. Stufe des Vereinsehrenzeichens verliehen werden.

II. Stufe
Für besonders herausragende Leistungen in der Person des Mitglieds oder auf Grund besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitglieds zur Förderung und Unterstützung des Vereins kann die 2. Stufe des Vereinsehrenzeichens verliehen werden. Das Ehrenzeichen in der 2. Stufe sollte im Regelfall nicht vor Ablauf einer 6-jährigen Mitgliedschaft verliehen werden. Es soll insbesondere als besondere Auszeichnung an die Mitglieder vergeben werden, die ggf. bereits das Ehrenzeichen der 1. Stufe erhalten haben und sich auch weiterhin auf Grund ihrer Person oder im Einsatz für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.

III. Stufe
Für besonders hervorragende Einzelleistungen oder aber langjährige, aktive Förderung des Vereins kann die 3. Stufe des Vereinsehrenzeichens an Mitglieder abgegeben werden, wenn diese mindestens eine 10-jährige Vereinsmitgliedschaft nachweisen können und ersichtlich ist, daß sie durch ihr Wirken den Verein in besonderer Weise gefördert haben. Für den besonderen, verdienstvollen Einsatz ist die Verleihung insbesondere auch dann vorgesehen, wenn bereits das Vereinsehrenzeichen der 1. bzw. 2. Stufe schon vergeben wurden.

§ 3 Vereinsförderer
Die Vereinsnadel in der Fassung "Bronze", "Silber" und "Gold" kann zudem auch an besondere Förderer des Vereins vergeben werden, wobei eine Mitgliedschaft im Einzelfall wegen der besonderen Verdienste, Einsatz für den Vereinszweck, nicht Voraussetzung sein muß. Sie erhalten als zusätzliches Zeichen für ihre Verdienste den Zunftnarren in der entsprechenden Fassung.
Für Nichtmitglieder bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses der jeweiligen Zunfthauptversammlung.

§ 4 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die mindestens das 60. Lebensjahr vollendet und dem Verein wenigstens 20 Jahre angehört haben.
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung der Zunfthauptversammlung einzuholen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde seitens des Vereins zu dokumentieren.
Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für das jeweilige Vereinsjahr von der Beitragszahlung befreit, sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.
Ehrenmitglieder können aus gegebenen Anlaß auch zu Zunftratsitzungen als beratende Mitglieder eingeladen werden.

§ 5 Für das Verein-Ehrenamt
Auf Grund langjähriger aktiver Vereinsarbeit als Inhaber eines Vereinsamts kann Mitgliedern, die sich für bestimmte in der Satzung vorgesehene Ämter als besonders geeignet erwiesen haben, für diese Position nach offiziellem Ausscheiden aus dem Amt und als Dank für besondere Pflichterfüllung, die Auszeichnung als Ehrenamt verliehen werden.
Die Verleihung eines Ehrenamts berechtigt das Mitglied, auch weiterhin beratend an Zunftrats- bzw. Ausschußsitzungen teilzunehmen.

§ 6 Schlußbestimmungen
Die Vereinsführung ist ausdrücklich ermächtigt, in Einzelfällen - soweit nicht zwingend über Satzung oder Ehrenordnung festgelegt - aus berechtigten Anlässen von den zeitlichen Vorgaben in bezug auf die Verleihung von Auszeichnungen abzuweichen. Sollte ein Vereins-Ehrenausschuß im Einzelfall gebildet sein, ist dieser zuvor zu hören.

§ 7 Ehrungen aus sonstigen Anlässen
Der Zunftrat ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit, im Interesse des Vereins sonstige Ehrungen der Vereinsmitglieder aus bestimmten Anlässen (Jubiläen, Beförderungen, Hochzeiten etc.) im Interesse des Vereins vorzunehmen.
Erfolgte Ehrungen sind im Vereinsprotokoll schriftlich zu vermerken.
§ 8 Aberkennung
Die Aberkennung eines Ehrenamts oder einer Ehren-Vereinsmitgliedschaft auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens entgegen dem Satzungszweck, kann nur in Eilfällen von Seiten des Zunftrates vorläufig ausgesprochen werden; die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung der Zunfthauptversammlung.

Vorstehende Grundsätze wurden von der Zunfthauptversammlung vom 18. Juni 1999 ausdrücklich gebilligt.

Jugendordnung [nach oben]

§ 1 Zweck
(1) In der Jugendgruppe der Narrenzunft Ulm e.V. haben Jugendliche die Möglichkeit, selbstständig zu arbeiten. Sie bekommen hierbei Unterstützung und Anleitung von den Mitgliedern der Narrenzunft Ulm.
(2) Der Zweck und die Aufgabe des Vereins sind der Satzung der Narrenzunft Ulm zu entnehmen
(§ 2 der Satzung).

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jugendgruppe ist jeder Jugendliche bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, der Mitglied in der Narrenzunft Ulm ist.
Mitglieder des Vorstandes der Jugendgruppe können älter als 27 Jahre sein.
(2) Den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sind der Satzung der Narrenzunft Ulm zu entnehmen (§ 6 und 7 der Satzung).

§ 3 Organe
(1) Jugendhauptversammlung
(2) Vorstand der Jugendgruppe

§ 4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Jugendgruppe setzt sich zusammen aus
- Zunftrat Jugend
- Stellvertretender Zunftrat Jugend
- Jugendschreiber
- Jugendbüchsenmeister
(2) Der Zunftrat Jugend erhält im Zunftrat der Narrenzunft Ulm Sitz sowie Stimme und ist an allen Entscheidungen beteiligt.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Jugendhauptversammlung ist einmal jährlich und mindestens 4 Wochen vor der Zunfthauptversammlung der Narrenzunft Ulm einzuberufen. Sie wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Gewählt wird nach der Wahlordnung der Narrenzunft Ulm. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach vollendetem 12. Lebensjahr.
(2) Hinsichtlich von Mitgliederversammlung und Einladung zur Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Satzung der Narrenzunft Ulm (§ 11 der Satzung).
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
- Erstellung eines Arbeitsprogrammes
- Beschlußfassung über die Jugendsatzung bzw. über Satzungsänderungen


§ 6 Finanzen
(1) Über die der Jugend zur Verfügung gestellten Geldmittel verfügt die Jugend in eigener Verantwortung (Jugendetat). Diese Geldmittel müssen ausschließlich der Jugendarbeit zugute kommen.
(2) Zum Ende eines Geschäftsjahres ist die Narrenzunft Ulm über die Verwendung des Jugendetats zu informieren.

§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung und Ordnungen der Narrenzunft Ulm.


Beschlossen auf der Jugendhauptversammlung am 29. April 1994.

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