Satzung
Inhaltsverzeichnis
Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Narrenzunft Ulm e.V. erlaubt.
Prolog
Die Fasnacht
in Ulm soll von seinen Bürgern gepflegt, gefördert und geleitet
werden. Das fasnachtliche und schwäbische Brauchtum soll gepflegt,
aber auch gefördert werden, wie es in Ulm vorhanden war und vorhanden
ist.
Zu diesem Zweck schließen sich die Narrenzunft Ulmer Butzaraule
e. V. 1987, die Narrenzunft Ulmer Holl Hexa e. V. und die Abteilung der
TSG Söflingen 1864 e. V. D'r Sevelinger Bauza in die “Narrenzunft
Ulm” zusammen und geben sich folgende Satzung.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Narrenzunft Ulm”. Er
soll beim Amtsgericht Ulm in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Ulm.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des fasnachtlichen
und schwäbischen Brauchtums unter grundsätzlichem Ausschluß
jeder politischer, konfessioneller und geschäftlicher Absichten.
Er veranstaltet hierzu Fasnachtsveranstaltungen und Umzüge im Rahmen
der schwäbisch-alemannischen Volksfasnacht und führt alle ihm
zur Erreichung des Vereinszweck geeignet erscheinenden Maßnahmen
durch.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zunfthauptversammlung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EstG beschließen.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, es beginnt am
01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 5
Mitgliedschaft
Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
- außerordentliche Mitglieder (juristische Personen, nicht rechtsfähige
Vereine u.ä.)
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Zunftrates
aufgrund eines an den Verein zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrages.
Im Falle eines Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der unterschriftlichen
Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet
der Zunftrat. Seine Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang einer schriftlichen Bestätigung
des Aufnahmeantrages durch den Zunftrat (ordentliches Mitglied).
(4) Für ein außerordentliches Mitglied können zwischen
diesem und dem Verein für die Mitgliedschaft (insbesondere für
den Beginn) besondere Vereinbarungen getroffen werden.
(5) Durch Beschluß des Zunftrates können Personen, die sich
um die Pflege und Förderung des fasnachtlichen und schwäbischen
Brauchtums, besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Weiteres regelt die Ehrenordnung.
(6) Der Zunftrat kann für den Verein oder einzelne Zunftgruppen einen
zeitlich befristeten Aufnahmestop beschließen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt,
Ausschluß oder Ableben.
(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Zunftrat bis zum 30. September. Er wird
mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahr wirksam. Die Austrittserklärung
eines minderjährigen ordentlichen Mitglieds ist durch einen gesetzlichen
Vertreter unterschriftlich zu bestätigen.
(3) Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Zunftrat
beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins
verletzt
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem
Verein oder seiner
Zunftgruppe trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über einen Ausschluß ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
Hierzu muß das Mitglied vom Zunftrat unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 10 Tagen aufgefordert werden. Die Entscheidung über
den Ausschluß ist vom Zunftrat schriftlich zu begründen und
dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Zunftrat einlegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der
Zunftrat innerhalb von 2 Monaten die Zunfthauptversammlung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt die Entscheidung über einen Ausschluß
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
die Entscheidung des Ausschlusses keinen Gebrauch oder versäumt es
die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß.
(4) Für die Beendigung der Mitgliedschaft eines außerordentlichen
Mitglieds gelten die zwischen ihm und dem Verein gesondert zu regelnden
Vereinbarungen. Für den Ausschluß gelten die Bestimmungen,
die für den Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds entsprechend.
§ 8
Beiträge und Gebühren
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen,
sowie Aufnahmegebühren und eventueller Umlagen verpflichtet, deren
Erhebung und Höhe von der Zunfthauptversammlung beschlossen und festgesetzt
wird.
Einzelheiten regelt die von der Zunfthauptversammlung zu beschließende
Beitragsordnung des Vereins.
(2) Für die außerordentlichen Mitglieder werden die Beiträge
durch besondere Vereinbarungen mit dem Verein geregelt.
(3) Die Zunftgruppenversammlungen sind befugt, zusätzlich Beiträge,
Gebühren oder Umlagen zu erheben. Durch die an die Zunftgruppen zu
entrichtenden Beiträge etc. erfolgt jedoch keine Befreiung von der
dem Verein gegenüber bestehenden Beitragspflicht, weder ganz noch
teilweise.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich aus der vorliegenden
Satzung, sowie eventuell sonstigen Statuten und Beschlüssen des Vereins
bzw. seiner Organe. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt,
an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts
in den Zunfthauptversammlungen teilzunehmen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
zu benutzen, soweit nicht die Rechte anderer Mitglieder entgegenstehen.
(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe
der vom Zunftrat gefaßten Beschlüsse bestimmte Veranstaltungen
des Vereins zu besuchen. Sie sind auch berechtigt, an der Zunfthauptversammlung
teilzunehmen, haben jedoch kein Stimm- und weder ein aktives noch passives
Wahlrecht.
(5) Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder genießen
Versicherungsschutz im Rahmen der Bestimmungen der vom Verein abgeschlossenen
Versicherungen.
§ 10
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Zunfthauptversammlung
- der Zunftrat
- die Zunftgruppen
§ 11
Zunfthauptversammlung
(1) Die Zunfthauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie
sollte spätestens im Mai des laufenden Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Die Zunfthauptversammlung ist vom Zunftmeister bzw. im Falle seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von
4 Wochen durch schriftliche Einladung und durch Veröffentlichung
in der örtlichen Tagespresse einzuberufen. Mit der Einberufung sind
die Tagesordnung bekanntzumachen und die Gegenstände der Beschlußfassung
zu bezeichnen.
(3) Die Zunfthauptversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Zunftrates
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Zunftrates
- Wahl des Zunftrates
- Bestätigung des Zunftrates (Jugend)
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen etc.
- Beratung und Beschlußfassung über Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Berufungen über Ausschlußbeschlüsse des Zunftrates
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Zunfthauptversammlung
stellen. Diese müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung
mit einer schriftlichen Begründung versehen, beim Zunftrat eingereicht
werden.
Später eingehende Anträge können in der Zunfthauptversammlung
nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder die Dringlichkeit bejahen.
(5) Die Zunfthauptversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten
Mitgliedern.
(7) Die Beschlüsse der Zunfthauptversammlung sind vom Protokollführer
und Zunftmeister bzw. im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter
zu unterzeichnen.
(8) Für die weitere Abwicklung der Zunfthauptversammlung, insbesondere
für die Beschlußfassung und die Wahlen, ist die von der Zunfthauptversammlung
zu beschließende Geschäftsordnung maßgeblich.
§ 12
Außerordentliche Zunfthauptversammlung
Der Zunftrat ist berechtigt, außerordentliche Zunfthauptversammlungen
einzuberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert
- Die Einberufung von 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter
Angabe des
Zwecks und des Grundes gegenüber dem Zunftrat schriftlich verlangt
wird.
§ 13
Zunftrat
(1) Den Zunftrat bilden:
- der Zunftmeister
- der stellvertretende Zunftmeister
- der Büchsenmeister
- der Zunftschreiber
- der Zunftrat (Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
- der Zunftrat (Brauchtum)
- der Zunftrat (Zeugwart)
- der Zunftrat (Jugend)
Desweiteren sind die einzelnen Zunftgruppen durch einen ihrerseits gewählten
Zunftgruppenleiter vertreten. Die Zunftgruppenleiter werden im Falle ihrer
Verhinderung durch ihren Stellvertreter vertreten.
(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verein
(§ 26 BGB) obliegt dem Zunftmeister und seinem Stellvertreter. Dem
Stellvertreter obliegt die Vertretung im Innenverhältnis nur im Falle
der Verhinderung des Zunftmeisters oder bei deren ausdrücklichen
Beauftragung.
Dem Zunftrat obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(3) Die Mitglieder des Zunftrates sind ehrenamtlich tätig. Sie werden
von der Zunfthauptversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren
aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Sie bleiben nach Ablauf
der Wahlperiode bis zur nächsten Zunfthauptversammlung im Amt.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Zunftrates
kann der Zunftrat aus den Reihen der Mitglieder ein Mitglied bis zur nächsten
Zunfthauptversammlung kommissarisch in den Zunftrat berufen.
(5) Dem Zunftrat obliegt:
- die Beschlußfassung über den Haushaltsplan des Vereins
- die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins
- die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen
- die Beschlußfassung über die Einberufung von Ausschüssen
- die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung
von Zunftgruppen
(6) Der Zunftrat (Jugend) wird gemäß der Bestimmungen der Jugendordnung
gewählt und von der Zunfthauptversammlung bestätigt.
(7) Der Zunftrat faßt seine Beschlüsse mit den Mehrheiten analog
der Zunfthauptversammlung.
§ 14
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Jugendordnung
sowie eine Masken- und Brauchtumsordnung geben.
Die Ordnungen werden vom Zunftrat erlassen, mit Ausnahme der Geschäftsordnung
und der Beitragsordnung, die von der Zunfthauptversammlung beschlossen
werden.
§ 15
Zunftgruppen
(1) Für die im Verein vorhandenen Maskengruppen bzw. Interessengemeinschaften
bestehen Zunftgruppen. Solche können im Bedarfsfalle durch Beschluß
des Zunftrates neu gegründet werden.
(2) Die Zunftgruppen werden durch den Zunftgruppenleiter, seinem Stellvertreter,
den Kassenwart, den Schriftführer und den Maskenmeister, denen feste
Aufgaben übertragen sind, geleitet. Der Zunftgruppenleiter ist besonderer
Vertreter gemäß § 30 BGB.
(3) Die Mitglieder der Zunftgruppenleitung werden in der Zunftgruppenversammlung
gewählt. Die Zunftgruppenleitung repräsentiert die Zunftgruppe
gegenüber dem Verein und seinen Organen und ist diesen gegenüber
verantwortlich.
(4) Die Zunftgruppen verwalten die eigenen Einnahmen und die zugewiesenen
Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten jedoch nur
für satzungsmäßige Zwecke im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel
eingehen. Die Mitglieder des Zunftrates oder deren Beauftragte sind jederzeit
berechtigt, die Kassen der Zunftgruppen zu prüfen.
(5) Jede Zunftgruppe hat für das bevorstehende Geschäftsjahr
einen Haushaltsentwurf aufzustellen und dem Zunftrat im ersten Quartal
des Geschäftsjahres einen Kassenbericht vorzulegen.
(6) Die Zunftgruppen sind berechtigt, Zunftgruppenbeiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen zu beschließen.
(7) Das Vermögen der Zunftgruppen bleibt Eigentum des Vereins.
(8) Die Zunftgruppen sind verpflichtet, sich eine Zunftgruppenordnung
zu geben, die von der Zunftgruppenversammlung zu beschließen ist.
Die Zunftgruppenordnung wird mit der Genehmigung durch den Zunftrat wirksam.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Zunftgruppenordnung ganz oder
teilweise mit der Satzung oder den Ordnungen des Vereins oder den von
diesem verfolgten Zwecken nicht vereinbar ist.
§ 16
Strafbestimmungen
Der Zunftrat ist befugt, gegen Mitglieder des Vereins die folgenden Ordnungsmaßnahmen
auszusprechen, wenn der Zunftrat einen Verstoß gegen die Satzung
oder die Ordnungen des Vereins bzw. ein das Ansehen, die Ehre oder das
Vermögen des Vereins schädigendes Verhalten feststellt:
- Verweis
- Zeitlich befristete Verbote der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluß aus dem Verein gemäß den Bestimmungen der
Satzung.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Zunfthauptversammlung.
Der Gegenstand des Beschlusses ist bei der Einberufung anzukündigen.
(2) Eine Zunfthauptversammlung zur Auflösung des Vereins darf nur
einberufen werden, wenn dies
- der Zunftrat mit 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert
wurde.
(3) Der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit
von 3/4 der erschienenen,
stimmberechtigten Mitgliedern. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
(4) Für den Fall der Auflösung, bestellt die Zunfthauptversammlung
zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(5) Nach der Auflösung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines
bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ulm,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Pflege und Förderung des fasnachtlichen und schwäbischen
Brauchtums verwenden darf.
§ 18
Inkraftsetzung
Die Satzung ist auf der Gründungsversammlung vom 05. Januar 1992
beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister
in Kraft.
Geschäftsordnung [nach oben]
Die Narrenzunft
Ulm erläßt zur Durchführung von Zunfthauptversammlungen,
Sitzungen und Tagungen diese Geschäftsordnung.
Diese gilt als Ergänzung der Satzung, für die in der Satzung
bezeichneten Organe.
§ 1
Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Beschluß des Zunftrates
bzw. der Zunftgruppenleitung können Gäste zugelassen werden.
§ 2
Die Einberufung der Versammlungen erfolgt nach Satzung. Die Tagesordnung
ist beizufügen.
Die Frist der Einberufung von Versammlungen, außer der Zunfthauptversammlung,
beträgt 14 Tage. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist
entfallen.
§ 3
Die Beschlußfähigkeit richtet sich nach der Satzung des Vereins.
Soweit keine Regelungen in der Satzung enthalten sind nach dem Gesetz.
Eine Versammlung wird beschlußunfähig, wenn mehr als 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder die zur Versammlung erschienen sind, nicht
mehr anwesend sind. In diesem Falle muß Beschlußunfähigkeit
beantragt werden. Eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
Ist aufgrund der Beschlußunfähigkeit eine Versammlung aufgelöst
worden, so ist innerhalb der nächsten 14 Tage eine neue einzuberufen,
auf der nur noch die restlichen Tagesordnungspunkte behandelt werden.
Der Zunftrat ist mit 2/3 der Zunftratsmitglieder beschlußfähig.
§ 4
Die Versammlungen werden vom Zunftmeister, Zunftgruppenleiter bzw. bei
deren Abwesenheit von deren Vertreter eröffnet, geleitet und geschlossen.
Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit
der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt
die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge,
entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. Die einzelnen
Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung
bzw. Abstimmung.
§ 5
Zur Tagesordnung können sich nur stimmberechtigte Mitglieder zu Wort
melden. Der Versammlungsleiter kann - mit Ausnahme der Wortmeldungen zur
Geschäftsordnung - schriftliche Abgabe der Wortmeldung verlangen.
Wortmeldungen nach Schluß der Aussprache werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Sie wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Wort zur Geschäftsordnung
erteilt der Versammlungsleiter nach freiem Ermessen außerhalb der
Reihenfolge der Rednerliste. Wer zur Geschäftsordnung spricht, darf
nicht zur Sache sprechen. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Rednerzeit beschränken.
Die Mitglieder des Zunftrates können jederzeit außerhalb der
Reihenfolge der Wortmeldungen und ohne Beschränkung der Redezeit
sprechen.
§ 6
Einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Schluß der Rednerliste
kann nur stellen, wer selbst nicht zur anstehenden Frage gesprochen hat.
Bei diesen Anträgen erhält außer dem Antragsteller nur
ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort.
Vor der Abstimmung ist die Rednerliste bekanntzugeben.
§ 7
Sind bei einer zur Abstimmung stehenden Frage mehrere Anträge gestellt,
so wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt.
Welches der weitestgehende Antrag ist, bestimmt die Versammlung.
§ 8
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der
Abstimmung deutlich bekanntzugeben. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung
nochmals vom Versammlungsleiter zu verlesen.
Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht
versehenen Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Der Versammlungsleiter muß geheime Abstimmung anordnen, wenn es
auf Antrag beschlossen wird.
Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich jedoch der Versammlungsleiter
zu Wort melden und Auskunft geben.
§ 9
Die Versammlung wählt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuß,
der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt.
Dem Wahlausschuß obliegt die Prüfung der Wahlvorschläge,
die Durchführung der Wahlen und die Ermittlung des Wahlergebnisses
nach den Bestimmungen der Wahlordnung.
Zur Wahl stehende Kandidaten dürfen nicht im Wahlausschuß tätig
sein.
§ 10
Der Zunftrat führt mindestens vierteljährlich eine Sitzung durch.
Diese sind vom Zunftmeister oder seinem Stellvertreter nach § 2 dieser
Geschäftsordnung in geeigneter Weise einzuberufen.
Desweiteren ist eine Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der
Mitglieder des Zunftrates schriftlich beim Zunftmeister fordert.
Sämtliche Angelegenheiten des Vereins werden vom Zunftrat geregelt
und beschlossen, sofern dies nicht Aufgabe eines anderen Organs des Vereins
ist.
§ 11
Der Zunftrat kann, wenn es besondere Maßnahmen erforderlich machen,
Ausschüsse einberufen. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des Zunftrates
zu unterstützen und zu beraten. In diesen Ausschüssen sollten
mindestens 2 Mitglieder einer jeden Zunftgruppe entsandt werden. Die Ausschüsse
bearbeiten und erledigen bestimmte Aufgaben nach den Rahmenvorgaben des
Zunftrates oder sprechen diesem Empfehlungen zu bestimmten Sachverhalten
aus.
§ 12
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen
müssen Datum, Versammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstände
der Beschlußfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse
im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.
Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer,
der grundsätzlich ein Mitglied des Zunftrates sein soll, zu unterzeichnen
und spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des Zunftrates
in Abschrift zuzustellen.
§ 13
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind auf den satzungsmäßigen
Zunfthauptversammlungen zu beschließen.
§ 14
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß der
Gründungsversammlung vom 05. Januar 1992 ab sofort in Kraft.
Beitragsordnung [nach oben]
Einleitung
Mit der Einführung des Euro im Jahre 2002 als neue europäische
Währung und Zahlungsmittel, wurden auf der Zunfthauptversammlung
vom 05. Mai 2000 die nachfolgenden Grundsätze der Beitragsordnung
der Narrenzunft Ulm neu festgelegt und verabschiedet.
Die bisherige Beitragsordnung vom 05. Januar 1992, mit all ihren Nachträgen,
verliert somit ihre Gültigkeit.
§ 1
Die Beitragsordnung regelt die Pflicht der Vereinsmitglieder zur Entrichtung
barer Leistungen.
§ 2
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden
durch die Aufnahmegebühren, die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und
Spenden aufgebracht.
§ 3
Die Aufnahmegebühr wird auf € 10.- festgesetzt. Die Aufnahmegebühr
ist von jedem ordentlichen Mitglied über 16 Jahren zu entrichten.
§ 4
Der Jahresbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder (bei aktiver
sowie bei passiver Mitgliedschaft) über 16 Jahren € 24.-.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben einen Jahresbeitrag von €
12.- zu leisten.
Familien, mit allen Familienmitglieder (Vater, Mutter und alle Kinder
unter 16 Jahren), Paare in eheähnlichem Verhältnis mit gemeinsamem
Wohnsitz, sowie Alleinerziehende Personen mit mindestens 2 Kindern, haben
einen Jahresbeitrag von € 42.- zu entrichten.
§ 5
Für außerordentliche Mitglieder werden die Beiträge durch
eine besondere Vereinbarung mit dem Verein getroffen.
§ 6
Der Beitrag ist am 01. April eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Er wird per Bankeinzugsverfahren eingezogen.
Des weiteren kann der Beitrag auch per Einzahlung bzw. Überweisung
zum 01. April auf das Konto des Vereins vorgenommen werden. Erfolgt dies
nicht rechtzeitig, so wird eine Mahngebühr von € 5.- erhoben.
§ 7
Erfolgt die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres so ist
immer der komplette Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 8
Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann die Zunfthauptversammlung
beschließen, daß die Mitglieder zu Umlagen herangezogen werden.
Die Höhe der Umlagen darf den Jahresbeitrag eines Mitgliedes nicht
überschreiten.
Die Pflicht zur Leistung von Umlagen kann im Geschäftsjahr nur einmal
auferlegt werden.
§ 9
Die im Verein existierenden Zunftgruppen sind befugt, zusätzlich
Beiträge, Gebühren oder Umlagen zu erheben.
Durch die an die Zunftgruppen zu entrichtenden Beiträge etc. erfolgt
jedoch keine Befreiung von der dem Verein gegenüber bestehenden Beitragspflicht,
weder ganz noch teilweise.
§ 10
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.
§ 11
Änderungen dieser Beitragsordnung sind auf der satzungsmäßigen
Zunfthauptversammlung zu beschließen.
§ 12
Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluß der Zunfthauptversammlung
vom 05. Mai 2000 zum Geschäftsjahr 2001 in Kraft.
Wahlordnung [nach oben]
§ 1
Nach §11(3) wählt die Zunfthauptversammlung den Zunftrat in
getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl für die Zeit auf
2 Jahre.
Folgende Zunftratsmitglieder werden bei der Zunfthauptversammlungen in
ungeraden Jahren gewählt:
- Zunftmeister
- Büchsenmeister
- Zunftrat (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
- Zunftrat (Zeugwart)
Folgende Zunftratsmitglieder werden bei der Zunfthauptversammlung in geraden
Jahren gewählt::
- stellvertretender Zunftmeister
- Zunftschreiber
- Zunftrat (Brauchtum)
- Zunftrat (Jugend)
§ 2
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden Stichwahlen
durchgeführt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 3
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Dieser
wird nach Zuruf gewählt.
Er besteht aus 3 Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
wählen.
Zur Wahl stehende Kandidaten dürfen nicht im Wahlausschuß tätig
sein.
§ 4
Der Wahlausschuß hat
a) gemeinsam mit dem Versammlungsleiter sicherzustellen, daß sich
nur stimmberechtigte Mit-
glieder beteiligen;
b) die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten bekanntzugeben;
c) die abgegebenen Stimmen auszuzählen;
d) die Wahlergebnisse jedes einzelnen Wahlganges bekanntzugeben.
§ 5
Das Wahlergebnis wird ermittelt durch
a) Öffnen der Wahlurnen und Entnahme der Stimmzettel;
b) Feststellen der abgegebenen Stimmzettel;
c) Aussonderung der ungültigen und feststellen der gültigen
Stimmen;
d) Feststellen der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen und der
Enthaltungen;
e) Ermittlung des gewählten Kandidaten;
f ) Mitteilung des Wahlergebnisses jedes einzelnen Wahlganges an die Zunfthauptver-
sammlung.
§ 6
Als ungültig gelten Stimmzettel, die
a) offen abgegeben werden;
b) gegen die Grundsätze der geheimen und getrennten Wahl verstoßen;
c) nicht als Stimmzettel zugelassen sind (falscher Vordruck);
d) andere Namen enthalten als die, die der Vorsitzende des Wahlausschußes
bekanntgegeben hat.
§ 7
Die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als Stimmenthaltung.
§ 8
Über die Wahlen hat der Wahlausschuß eine Niederschrift zu
fertigen, in der für jeden Wahlgang gesondert Angaben zu machen sind
über
a) Anzahl der abgegebenen Stimmen;
b) Anzahl der hiervon ungültigen und gültigen Stimmen, sowie
der Stimmenthaltung;
c) Anzahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen.
Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschußes zu unterzeichnen und nach Beendigung der Wahlen dem Versammlungsleiter zu übergeben. Sie wird der Urschrift des Protokolls über die Zunfthauptversammlung beigefügt.
Finanzordnung [nach oben]
§ 1
Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung des
Vereins. Sie enthält Grundsätze für die Finanzwirtschaft
des Vereins.
Jeder, der mit dem Finanzwesen des Vereins befaßt ist, soll den
Grundsatz gebotener Sparsamkeit beachten.
§ 2
Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Zunftrat ein ordentlicher
Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan muß in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein. Jeder
Haushaltsplan hat jährlich eine Sicherheitsrücklage zu enthalten.
Der Haushaltsplan muß durch die Zunfthauptversammlung genehmigt
werden.
§ 3
Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb
des Gesamthaushalts ist jedoch ein Ausgleich der einzelnen Positionen
zulässig. Übersteigen die Mehreinnahmen bzw. die Mehrausgaben
die Ausgleichsmöglichkeiten, so ist vom Zunftrat ein Nachtragshaushalt
zu erstellen, der der nächsten Zunfthauptversammlung zur Kenntnis
vorgelegt werden muß.
§ 4
Die im Verein bestehenden Zunftgruppen haben für jedes Geschäftsjahr
einen Haushaltsentwurf aufzustellen, der dem Zunftrat vorzulegen ist und
der sich an den Richtlinien des Vereins orientieren soll.
Ebenso ist im Folgemonat des abgeschlossenen Geschäftsjahres ein
Kassenbericht von diesem vorzulegen.
§ 5
Die vom Büchsenmeister des Vereins verwaltete Kasse ist die einzig
einnehmende und auszahlende Stelle. Kein anderes Organmitglied des Vereins
kann Zahlungen entgegennehmen oder Ausgaben leisten.
In besonders begründeten Fällen kann der Zunftrat Ausnahmen
zulassen.
§ 6
Der Zahlungsverkehr des Vereins wickelt sich grundsätzlich über
dessen Kasse und über dessen Bankkonto ab. Jeder Zahlungseingang
und jede Auszahlung ist ordnungsgemäß zu belegen.
Ausgabebelege sind ordnungsgemäß, wenn sie neben der Quittung
des Zahlungsempfängers die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit
durch den Büchsenmeister oder eines Mitglieds des Zunftrates tragen.
Ausgaben über € 50.- sind vom Zunftrat im Vorfeld zu genehmigen.
Eine Quittung des Zahlungsempfängers ist bei Bankurkunden überflüssig.
Einnahmebelege müssen den Grund des Zahlungsempfangs und die Unterschrift
des Büchsenmeisters enthalten. Der Büchsenmeister ist für
die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
§ 7
Im Rahmen des ordentlichen Haushalts kann der Büchsenmeister in eigener
Verantwortung bis zu einem Betrag von € 75.-, der Büchsenmeister
in Verbindung mit dem Zunftmeister bzw. sein Stellvertreter bis zu einem
Betrag von € 150.- verfügen. Der Zunftrat kann im Rahmen des
genehmigten Haushalts über jede Summe verfügen.
§ 8
Die von der Zunfthauptversammlung, aus dem Kreise der stimmberechtigten
Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren, gewählten 2 Kassenprüfern
sollen jährlich zwei Kassen- und Buchprüfungen vornehmen und
dem Zunftrat über das Ergebnis schriftlich berichten. Sie dürfen
nicht dem Zunftrat angehören. Gleiches gilt für die Zunftgruppen.
Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege
zu gewähren. Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für
das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Büchsenmeister den Kassenprüfern
sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig vorzulegen, daß diese
der Zunfthauptversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht
erstatten können.
Die Mitglieder des Zunftrats sind nicht berechtigt, auf den Bericht der
Kassenprüfer Einfluß zu nehmen.
Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand,
die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung
der Bestimmungen dieser Finanzordnung und sonstiger Kassen sowohl in sachlicher
als auch rechnerischer Hinsicht. Anläßlich einer Prüfung
entdeckter Unregelmäßigkeiten oder Mängel haben die Kassenprüfer
unverzüglich dem Zunftrat zu melden.
Im Falle ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
Der Zunftrat ist von sich aus verpflichtet, die Finanzwirtschaft zu überwachen.
§ 9
Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Dem Inhaber
eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amtes entstehenden,
notwendigen und tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt, insbesondere
Porto- und Materialkosten. Darüber hinaus können dem Inhaber
eines Ehrenamtes Reisekosten gewährt werden. Reisekosten werden nur
gegen Vorlage einer Reisekostenabrechnung und der entsprechenden Belege
vergütet. Die Reisekosten gelten mit der schriftlichen Auftragserteilung
bzw. Einladung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Sitzung
als genehmigt.
Ehrenordnung [nach oben]
§ 1
Präambel
Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlaß und auf Grund
besonderer Veranlassung zu ehren, wurden in der Zunfthauptversammlung
vom 18. Juni 1999 infolge des eingebrachten Vorschlages des Ordensausschusses
und Beschlusses des Zunftrates die nachfolgenden Grundsätze für
die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.
Es besteht Einigkeit darüber, daß durch die Aufstellung dieser
Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen ein Rechtsanspruch von
seiten des Vereinsmitglieds nicht hergeleitet werden kann und insoweit
die Entscheidung zur Vornahme der Ehrung dem Zunftrat, ggf. auch in Abstimmung
mit der Zunfthauptversammlung, in Einzelfällen grundsätzlich
vorbehalten bleibt.
Zu berücksichtigen sind weiterhin das Gefüge des Vereins und
auch die hierfür vorhandenen Vereinsmittel. Die bisherige Ehrenordnung
vom 05. Januar 1992 verliert somit ihre Gültigkeit.
Dies vorausgeschickt,
wird beabsichtigt, folgende Ehrungen gegenüber verdienten Mitgliedern,
und im Einzelfall Nichtmitgliedern, auszusprechen:
1. Verleihung einer vereinseigenen Urkunde
2. Verleihung der Vereinsnadel
3. Verleihung eines Vereinsehrenzeichens (Ehrenzeichen in verschiedenen
Abstufungen)
4. Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft oder eines Vereinsehrenamtes
5. Ehrung von Mitgliedern/Nichtmitgliedern aus gegebenem Anlaß
6. Verleihung von Orden laut Ordensregelung des Alemannischen Narrenrings
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
zu Ziffer 1:
Aus Anlaß besonderer Vereinshöhepunkte (Jubiläen, größere
Vereinsveranstaltungen etc.) und wegen ihres besonderen Einsatzes, darüber
hinaus aber auch im Hinblick auf
langjährige tatkräftige Unterstützung des Vereins, sollen
an Mitglieder "Ehrenurkunden" ausgehändigt werden, die
zumindest der Unterzeichnung seitens des Zunftrates und ggf. des Zunftgruppenleiters
bedürfen. Weiterhin sollen auch mit einer Urkunde besonders verdiente
aktive oder passive Mitglieder geehrt werden, um hierdurch die herausragenden
Einzelleistungen oder aber auch die langjährige Verbundenheit bzw.
das Engagement für die Zunft zu würdigen.
Die Urkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit den nachfolgenden
Ehrungen ausgefertigt und überreicht werden.
zu Ziffer
2:
Als Zeichen für die Verbundenheit und der damit zusammenhängenden
Dauer der Mitgliedschaft im Verein wird die Vereinsnadel an die Mitglieder
des Vereins verliehen.
zu Ziffer
3:
Als deutlich sichtbares Zeichen der Anerkennung für verdiente Vereinsmitglieder
ist darüber hinaus die Verleihung eines Vereinsehrenzeichens in verschiedenen
Ausführungen vorgesehen.
zu Ziffer 6:
Auf Grund der Mitgliedschaft der Narrenzunft Ulm im Alemannischen Narrenring
stehen zusätzlich zu den in dieser Ehrenordnung möglichen Ehrungen,
die in der Ordensregelung der Alemannischen Narrenrings vorgesehenen Ehrungen
zur Verfügung. Dabei sind die jeweiligen Kriterien der zu verleihenden
Orden zu beachten.
a.) Vereinsnadel
Es ist vorgesehen, die Vereinsnadel für eine
10-jährige Mitgliedschaft im Verein in Bronze
20-jährige Mitgliedschaft im Verein in Silber
25-jährige Mitgliedschaft im Verein in Gold
an Mitglieder zu vergeben, wenn es sich feststellen läßt, daß
das zu ehrende Mitglied sich an die vorgegebenen Vereinsstatuten gehalten
hat und somit Gründe, die einer Ehrung entgegenstehen, weder aus
der Person, noch in bezug auf das Zusammengehörigkeitsgefühl
des Vereins entgegenstehen.
b.) Vereinsehrenzeichen
in verschiedenen Abstufungen
I. Stufe
Für besondere Verdienste und den Einsatz für den Verein kann
an Mitglieder nach einer mindestens 5-jährigen Vereinszugehörigkeit
die 1. Stufe des Vereinsehrenzeichens verliehen werden.
II. Stufe
Für besonders herausragende Leistungen in der Person des Mitglieds
oder auf Grund besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitglieds
zur Förderung und Unterstützung des Vereins kann die 2. Stufe
des Vereinsehrenzeichens verliehen werden. Das Ehrenzeichen in der 2.
Stufe sollte im Regelfall nicht vor Ablauf einer 6-jährigen Mitgliedschaft
verliehen werden. Es soll insbesondere als besondere Auszeichnung an die
Mitglieder vergeben werden, die ggf. bereits das Ehrenzeichen der 1. Stufe
erhalten haben und sich auch weiterhin auf Grund ihrer Person oder im
Einsatz für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
III. Stufe
Für besonders hervorragende Einzelleistungen oder aber langjährige,
aktive Förderung des Vereins kann die 3. Stufe des Vereinsehrenzeichens
an Mitglieder abgegeben werden, wenn diese mindestens eine 10-jährige
Vereinsmitgliedschaft nachweisen können und ersichtlich ist, daß
sie durch ihr Wirken den Verein in besonderer Weise gefördert haben.
Für den besonderen, verdienstvollen Einsatz ist die Verleihung insbesondere
auch dann vorgesehen, wenn bereits das Vereinsehrenzeichen der 1. bzw.
2. Stufe schon vergeben wurden.
§ 3
Vereinsförderer
Die Vereinsnadel in der Fassung "Bronze", "Silber"
und "Gold" kann zudem auch an besondere Förderer des Vereins
vergeben werden, wobei eine Mitgliedschaft im Einzelfall wegen der besonderen
Verdienste, Einsatz für den Vereinszweck, nicht Voraussetzung sein
muß. Sie erhalten als zusätzliches Zeichen für ihre Verdienste
den Zunftnarren in der entsprechenden Fassung.
Für Nichtmitglieder bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses
der jeweiligen Zunfthauptversammlung.
§ 4
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die
mindestens das 60. Lebensjahr vollendet und dem Verein wenigstens 20 Jahre
angehört haben.
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung der Zunfthauptversammlung
einzuholen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer
entsprechenden Urkunde seitens des Vereins zu dokumentieren.
Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für das jeweilige Vereinsjahr
von der Beitragszahlung befreit, sie behalten jedoch ausdrücklich
alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.
Ehrenmitglieder können aus gegebenen Anlaß auch zu Zunftratsitzungen
als beratende Mitglieder eingeladen werden.
§ 5
Für das Verein-Ehrenamt
Auf Grund langjähriger aktiver Vereinsarbeit als Inhaber eines Vereinsamts
kann Mitgliedern, die sich für bestimmte in der Satzung vorgesehene
Ämter als besonders geeignet erwiesen haben, für diese Position
nach offiziellem Ausscheiden aus dem Amt und als Dank für besondere
Pflichterfüllung, die Auszeichnung als Ehrenamt verliehen werden.
Die Verleihung eines Ehrenamts berechtigt das Mitglied, auch weiterhin
beratend an Zunftrats- bzw. Ausschußsitzungen teilzunehmen.
§ 6
Schlußbestimmungen
Die Vereinsführung ist ausdrücklich ermächtigt, in Einzelfällen
- soweit nicht zwingend über Satzung oder Ehrenordnung festgelegt
- aus berechtigten Anlässen von den zeitlichen Vorgaben in bezug
auf die Verleihung von Auszeichnungen abzuweichen. Sollte ein Vereins-Ehrenausschuß
im Einzelfall gebildet sein, ist dieser zuvor zu hören.
§ 7
Ehrungen aus sonstigen Anlässen
Der Zunftrat ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit,
im Interesse des Vereins sonstige Ehrungen der Vereinsmitglieder aus bestimmten
Anlässen (Jubiläen, Beförderungen, Hochzeiten etc.) im
Interesse des Vereins vorzunehmen.
Erfolgte Ehrungen sind im Vereinsprotokoll schriftlich zu vermerken.
§
8 Aberkennung
Die Aberkennung eines Ehrenamts oder einer Ehren-Vereinsmitgliedschaft
auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens entgegen dem Satzungszweck,
kann nur in Eilfällen von Seiten des Zunftrates vorläufig ausgesprochen
werden; die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung
der Zunfthauptversammlung.
Vorstehende Grundsätze wurden von der Zunfthauptversammlung vom 18. Juni 1999 ausdrücklich gebilligt.
Jugendordnung [nach oben]
§ 1
Zweck
(1) In der Jugendgruppe der Narrenzunft Ulm e.V. haben Jugendliche die
Möglichkeit, selbstständig zu arbeiten. Sie bekommen hierbei
Unterstützung und Anleitung von den Mitgliedern der Narrenzunft Ulm.
(2) Der Zweck und die Aufgabe des Vereins sind der Satzung der Narrenzunft
Ulm zu entnehmen
(§ 2 der Satzung).
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jugendgruppe ist jeder Jugendliche bis zum vollendeten
27. Lebensjahr, der Mitglied in der Narrenzunft Ulm ist.
Mitglieder des Vorstandes der Jugendgruppe können älter als
27 Jahre sein.
(2) Den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sind der Satzung
der Narrenzunft Ulm zu entnehmen (§ 6 und 7 der Satzung).
§ 3
Organe
(1) Jugendhauptversammlung
(2) Vorstand der Jugendgruppe
§ 4
Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Jugendgruppe setzt sich zusammen aus
- Zunftrat Jugend
- Stellvertretender Zunftrat Jugend
- Jugendschreiber
- Jugendbüchsenmeister
(2) Der Zunftrat Jugend erhält im Zunftrat der Narrenzunft Ulm Sitz
sowie Stimme und ist an allen Entscheidungen beteiligt.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Jugendhauptversammlung ist einmal jährlich und mindestens
4 Wochen vor der Zunfthauptversammlung der Narrenzunft Ulm einzuberufen.
Sie wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Gewählt
wird nach der Wahlordnung der Narrenzunft Ulm. Stimmberechtigt sind Mitglieder
nach vollendetem 12. Lebensjahr.
(2) Hinsichtlich von Mitgliederversammlung und Einladung zur Mitgliederversammlung
gelten die Bestimmungen der Satzung der Narrenzunft Ulm (§ 11 der
Satzung).
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
- Erstellung eines Arbeitsprogrammes
- Beschlußfassung über die Jugendsatzung bzw. über Satzungsänderungen
§ 6 Finanzen
(1) Über die der Jugend zur Verfügung gestellten Geldmittel
verfügt die Jugend in eigener Verantwortung (Jugendetat). Diese Geldmittel
müssen ausschließlich der Jugendarbeit zugute kommen.
(2) Zum Ende eines Geschäftsjahres ist die Narrenzunft Ulm über
die Verwendung des Jugendetats zu informieren.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind,
gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung und Ordnungen der Narrenzunft
Ulm.
Beschlossen
auf der Jugendhauptversammlung am 29. April 1994.
[nach oben]